6.3. Der Beschuldigte ist zudem ausgangsgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin gestützt auf die von ihrem freigewählten Vertreter eingereichte Kostennote für die notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung in Höhe von gerundet Fr. 2'000.00 zu bezahlen (Art. 433 StPO; § 9 Abs. 1, Abs. 2bis und Abs. 3).