Dies ergibt gesamthaft einen angemessenen Aufwand von 21.2 Stunden, wovon 3.7 Stunden à Fr. 200.00 (Stundenansatz bis 31. Dezember 2023) und 17.5 Stunden à Fr. 220.00 (Stundenansatz seit 1. Januar 2024) zu entschädigen sind. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 92.60 sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7 % (2023) bzw. 8.1 % (2024) resultiert daraus eine Entschädigung von gerundet Fr. 5'000.00. - 22 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).