Aus diesen Gründen rechtfertigt sich, die insgesamt 22 Stunden, welche für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung sowie das «Aktenstudium» geltend gemacht werden, auf angemessene 10 Stunden zu reduzieren, zumal die Berufungsbegründung im Vergleich zum erstinstanzlichen Plädoyer keine wesentlich neuen Argumente, dafür zahlreiche Wiederholungen enthält. Darin enthalten sind auch die notwendigen und angemessenen Abklärungen rechtlicher Art, weshalb der vom Verteidiger eigens dafür geltend gemachte Aufwand nicht zu vergüten ist.