Die sich im Berufungsverfahren stellenden Fragen beschränkten sich letztlich auf den Sachverhalt betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung und die rechtliche Würdigung des Vorwurfs der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich, die insgesamt 22 Stunden, welche für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung sowie das «Aktenstudium» geltend gemacht werden, auf angemessene 10 Stunden zu reduzieren, zumal die Berufungsbegründung im Vergleich zum erstinstanzlichen Plädoyer keine wesentlich neuen Argumente, dafür zahlreiche Wiederholungen enthält.