Sodann konnte er hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch angefochtenen Punkte weitgehend auf seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen, für die er bereits entschädigt worden ist, zurückgreifen. Die sich im Berufungsverfahren stellenden Fragen beschränkten sich letztlich auf den Sachverhalt betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung und die rechtliche Würdigung des Vorwurfs der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.