Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 12'685.35 entschädigt worden ist, bestens vertraut. Er vertrat den Beschuldigten während des gesamten Verfahrens und verfügte dementsprechend über fundierte Kenntnisse der Akten. Sodann konnte er hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch angefochtenen Punkte weitgehend auf seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen, für die er bereits entschädigt worden ist, zurückgreifen.