Im Übrigen wird seine Berufung denn auch abgewiesen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD; Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 6.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). - 21 -