6. 6.1. Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Anklageziffer 2 freigesprochen wird. Es handelt sich dabei jedoch um einen untergeordneten Punkt und das vorinstanzliche Urteil wird diesbezüglich nur unwesentlich abgeändert; insbesondere wirkt sich dieser Freispruch nicht auf die auszufällende Strafe aus. Im Übrigen wird seine Berufung denn auch abgewiesen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen.