4.10. Die von der Vorinstanz für die Übertretung (Fahren in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG) ausgesprochene Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wurde im Berufungsverfahren nicht beanstandet, weshalb es damit sein Bewenden hat. 5. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 2'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 26. Februar 2022 zugesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9).