Aufgrund der verbleibenden, nicht unerheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten sowie dem insgesamt erheblichen Tatverschulden (vgl. oben) ist der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe auf 1 Jahr und der aufgeschobene Teil auf 2 Jahre bei einer Probezeit von 4 Jahren festzusetzen. 4.9. Dem Beschuldigten ist die Dauer der Untersuchungshaft von gesamthaft 24 Tagen (5. März 2022 bis 28. März 2022) auf den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). - 20 -