Einerseits hat sich der Beschuldigte seit seiner letzten Verfehlung, der einfachen Körperverletzung vom 26. Februar 2022 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Andererseits bedeutet auch bereits ein teilweiser Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe eine erhebliche Einschränkung für den Beschuldigten hinsichtlich des persönlichen Verkehrs mit seinen Kindern. Es ist davon auszugehen, dass dies dem Beschuldigten Ansporn genug ist, um sich in Zukunft wohlzuverhalten. Insgesamt erweist sich unter diesen Umständen daher ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe als angezeigt.