Darüber hinaus ist der Beschuldigte in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Strassenverkehrsdelikte mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. oben), wobei selbst der Vollzug einer hohen Geldstrafen von 180 Tagessätzen den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte. Trotz der daraus erwachsenden Zweifel an seiner Legalbewährung ist ihm jedoch knapp keine Schlechtprognose zu stellen. Einerseits hat sich der Beschuldigte seit seiner letzten Verfehlung, der einfachen Körperverletzung vom 26. Februar 2022 nichts mehr zu Schulden kommen lassen.