Insgesamt bestehen erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten. Namentlich hat er die ihm vorgeworfene einfache Körperverletzung, für welche er schuldig gesprochen wird, auch noch im Berufungsverfahren hartnäckig bestritten. Damit einhergehend hat er keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt. Darüber hinaus ist der Beschuldigte in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Strassenverkehrsdelikte mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. oben), wobei selbst der Vollzug einer hohen Geldstrafen von 180 Tagessätzen den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte.