Er ist geschieden und hat zwei minderjährige Kinder, welche er eigenen Angaben zufolge regelmässig sieht und für die er Unterhalt bezahlt. Eine Freiheitsstrafe würde den Kontakt zu seinen Kindern zwar einschneidend reduzieren, jedoch sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur aussergewöhnliche Umstände geeignet, eine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche sind vorliegend weder ersichtlich, noch werden sie vom Beschuldigten geltend gemacht.