Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren ableiten. Der heute 39-jährige Beschuldigte lebt eigenen Angaben zufolge in einer Wohngemeinschaft und ist als Steinwerker tätig. Er ist geschieden und hat zwei minderjährige Kinder, welche er eigenen Angaben zufolge regelmässig sieht und für die er Unterhalt bezahlt.