eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass er einen Teil der ihm vorgeworfenen Delikte bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden hat. Allerdings lagen bereits zahlreiche Aussagen vor, welche die entsprechenden Strassenverkehrsdelikte belegten, weshalb er die Strafuntersuchung damit nicht wesentlich erleichtert hat. Den Vorwurf der Körperverletzung bestritt er sodann bis zuletzt hartnäckig, weshalb ihm diesbezüglich weder Einsicht noch Reue attestiert werden können.