4.7. In Bezug auf die Täterkomponenten ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist mehrfach sowie in Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte einschlägig vorbestraft (siehe Strafregisterauszug), was straferhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Beschuldigte hat offensichtlich nicht die genügenden Lehren aus seinen früheren Verurteilungen gezogen, insbesondere auch nicht aus jener, mit welcher er zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 150.00 verurteilt worden ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mithin sind Vorstrafen nicht wie