Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit einer gewissen Regelmässigkeit Fahrten trotz entzogenem Führerausweis unternommen hat und insofern ein gewisser sachlicher Zusammenhang besteht. Im Übrigen besteht aber kein enger Zusammenhang, zumal der Beschuldigte seinen Vorsatz immer wieder von neuem fassen musste und es vor dem Hintergrund des geschützten Rechtsguts der allgemeinen Verkehrssicherheit und von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer nicht einerlei ist, ob der Beschuldigte nur einmal oder mehrmals ein Motorfahrzeug trotz Sicherungsentzugs des Führerausweises geführt hat.