Jedenfalls lag jeweils keine Notsituation vor und hat er hinsichtlich seiner Fahrten ohne Berechtigung über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, auf die Benützung eines Motorfahrzeugs während der Dauer des Sicherungsentzugs zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 117 IV 112 E. 1).