Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Fahrten trotz entzogenem Führerausweis mit direktem Vorsatz, was jedoch den Normalfall darstellt und sich deshalb nicht verschuldenserhöhend auswirken kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Dies ändert jedoch nichts daran, dass er leichtfertig und verantwortungslos gehandelt hat. Er macht im Berufungsverfahren denn auch keine nachvollziehbaren Gründe für seine Fahrten geltend, vielmehr scheint er diese aus reiner Bequemlichkeit unternommen zu haben. Jedenfalls lag jeweils keine Notsituation vor und hat er hinsichtlich seiner Fahrten ohne Berechtigung über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt.