Die von den Fahrten des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist deshalb nicht zu bagatellisieren. Aus dem Umstand, dass es bei den Fahrten ohne Führerausweis – soweit ersichtlich – nicht zu einer konkreten Gefährdung oder einem Unfall mit Personenoder Sachschaden gekommen ist, kann der Beschuldigte beim vorliegenden Gefährdungsdelikt nichts zu seinen Gunsten ableiten.