vorgekommen ist. Die Strecken, die er dabei jeweils zurückgelegt hat – er benutzte das Auto um von seinem Wohnort in U._____ aus zur Arbeit, zum Einkaufen oder zu seiner Mutter zu fahren – mögen dabei mitunter vergleichsweise kurz ausgefallen sein. Es handelte sich jedoch aufgrund der Streckenführung und den dort möglichen anderen motorisierten Verkehrsteilnehmern, Velofahrern und Fussgängern nicht geradezu gefahrenlose Strecken. Die von den Fahrten des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist deshalb nicht zu bagatellisieren.