dem Beschuldigten die Fahreignung abgesprochen. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). Es lässt sich zwar nicht ermitteln, wie oft der Beschuldigte konkret ohne Führerausweis gefahren ist. Da er jedoch selbst von einer gewissen Regelmässigkeit ausgeht, ist behelfsweise davon auszugehen, dass es zumindest einmal pro Monat und somit mindestens zehn Mal - 17 -