Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 12. August 2020 bis zum 10. November 2021 regelmässig mit seinem Personenwagen Fahrten unternommen, obwohl ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 11. August 2020 wegen Fahrunfähigkeit (Drogeneinfluss) zuerst vorsorglich auf unbestimmte Zeit und sodann mit Verfügungen vom 19. März 2021 und 23. September 2021 mit einer Sperrfrist bis 28. Januar 2022 entzogen worden war und er entsprechend nicht mehr zum Führen eines Motorfahrzeuges berechtigt war. Ein solcher Sicherungsentzug wirkt sich gegenüber einem «blossen» Warnungsentzug unter Verschuldensgesichtspunkten erschwerend aus, denn mit dem Sicherungsentzug wurde