Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er nicht mit direktem Vorsatz gehandelt hat, sondern nur in Kauf genommen hat, A._____ mit seinem Handeln zu verletzten, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). Leicht verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu - 16 -