Die Beweggründe für das Handeln des Beschuldigten sind nicht restlos geklärt. Unbestritten ist, dass es am fraglichen Abend zum Streit zwischen dem Beschuldigten und A._____ gekommen ist, weil der Beschuldigte eifersüchtig war. Mithin hat er sein Handeln nicht von langer Hand geplant; vielmehr ist dieses vergleichsweise spontan aus der damaligen Situation heraus entstanden. Nichtsdestotrotz hat er die ihm körperlich weit unterlegene A._____ mit voller Wucht zu Boden gestossen, was zu den oben genannten Verletzungen geführt hat.