Darüber hinaus beklagt A._____ auch heute noch ein bleibendes Taubheitsgefühl im Bereich des Kiefers sowie Angststörungen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Im Rahmen der unter den Tatbestand der einfachen Körperverletzung fallenden Verletzungen ist damit von erheblichen Verletzungen und einem entsprechend schweren Taterfolg am oberen Ende auszugehen.