Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher auch für das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung hinsichtlich der einzelnen Fahrten je auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3). Infolge Gleichartigkeit der Strafarten ist sodann eine Gesamtstrafe zu bilden. Für den Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG ist kumulativ eine Busse auszusprechen. Da der Beschuldigte die vorinstanzlich ausgesprochene Busse in Höhe von Fr. 800.00 im Berufungsverfahren nicht beanstandet hat, ist diese jedoch nicht weiter zu überprüfen.