Insbesondere vor dem Hintergrund der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 9. Juni 2021 unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. Fr. 27'000.00, und den danach begangenen Straftaten liegt auf der Hand, dass er sich von einer blossen Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Verurteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher auch für das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung hinsichtlich der einzelnen Fahrten je auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3).