Darüber hinaus erweist sich die Ausfällung einer Geldstrafe im Falle des Beschuldigten, dessen Strafregisterauszug mehrere und zum Teil einschlägige Verurteilung aufweist, als unzweckmässig. Insbesondere vor dem Hintergrund der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 9. Juni 2021 unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 150.00, d.h. Fr. 27'000.00, und den danach begangenen Straftaten liegt auf der Hand, dass er sich von einer blossen Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Verurteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre.