4.4. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (in der bis zum 1. Juli 2023 geltenden Fassung) sieht ebenso wie jener des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b StGB als Strafe alternativ eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Für die einfache Körperverletzung kommt bereits aufgrund des Tatverschuldens nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (siehe dazu unten). Darüber hinaus erweist sich die Ausfällung einer Geldstrafe im Falle des Beschuldigten, dessen Strafregisterauszug mehrere und zum Teil einschlägige Verurteilung aufweist, als unzweckmässig.