Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen, jedoch zu einem Tagessatz von Fr. 80.00 statt Fr. 60.00. Der Beschuldigte erachtet – ausgehend von dem von ihm beantragten Schuldsprüchen – eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zum Minimalsatz sowie eine Busse von Fr. 800.00 als angemessen. Zur Strafzumessung im Fall eines Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung äussert er sich indessen nicht. - 14 -