4. Strafzumessung 4.1. Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6 StGB (Anklageziffer 1), des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 2) und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffer 2) schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 14 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.