Damit hat die Strafuntersuchungsbehörde die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft und der Beschuldigte somit die Ermittlung der Fahrunfähigkeit nicht endgültig verweigert, weshalb er vom entsprechenden Schuldspruch freizusprechen ist. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet.