SVG indessen nicht aus, da diesem lediglich eine Indikatorfunktion zukommt, hingegen nicht geeignet ist, den relevanten medizinischen Zustand der betroffenen Person zum Abnahme- bzw. Fahrzeitpunkt exakt festzustellen (BGE 146 IV 88 E. 1.6.2). Aus den Akten ist weder ersichtlich, noch wird seitens der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, dass im Anschluss an die Verweigerung des DrugWipe-Tests eine Blutprobe angeordnet worden ist. Damit hat die Strafuntersuchungsbehörde die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft und der Beschuldigte somit die Ermittlung der Fahrunfähigkeit nicht endgültig verweigert, weshalb er vom entsprechenden Schuldspruch freizusprechen ist.