Der Beschuldigte bestreitet weder, dass Anzeichen für eine bestehende Fahrunfähigkeit vorlagen, die nicht auf Alkoholkonsum zurückzuführen waren, noch, dass er den Drogenschnelltest trotz Hinweises auf die Straffolgen verweigert hat. Die Verweigerung des Betäubungsmittelschnelltests reicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine Strafbarkeit nach Art. 91a SVG indessen nicht aus, da diesem lediglich eine Indikatorfunktion zukommt, hingegen nicht geeignet ist, den relevanten medizinischen Zustand der betroffenen Person zum Abnahme- bzw. Fahrzeitpunkt exakt festzustellen (BGE 146 IV 88 E. 1.6.2).