3.2. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage erhobenen Sachverhalt als erstellt und sprach den Beschuldigten gestützt darauf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch. Er beanstandet den zur Anklage erhobenen Sachverhalt nicht, macht jedoch in rechtlicher Hinsicht geltend, die Untersuchungsbehörde hätte eine Blutprobe anordnen können, weshalb keine Vereitelung vorliege (vgl. Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung S. 18).