Doch selbst wenn der Beschuldigte von einem Angriff ausgegangen wäre (sog. Putativnotwehr), wäre die vom ihm gewählte Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen in keiner Weise als angemessene und verhältnismässige Reaktion anzusehen, weshalb auch deshalb eine Rechtfertigung gestützt auf Art. 15 StGB nicht in Betracht kommt. - 12 - 2.9. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.