2.8. Insofern der Beschuldigte (implizit) geltend macht, in rechtfertigender Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB gehandelt zu haben, lässt sich gestützt auf die vorstehenden Ausführungen bereits der dazu erforderliche Angriff seitens A._____ nicht erstellen. Vielmehr wird ein solcher vom Zeugen F._____ ausdrücklich verneint (vgl. oben). Doch selbst wenn der Beschuldigte von einem Angriff ausgegangen wäre (sog. Putativnotwehr), wäre die vom ihm gewählte Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen in keiner Weise als angemessene und verhältnismässige Reaktion anzusehen, weshalb auch deshalb eine Rechtfertigung gestützt auf Art.