Schliesslich spricht auch das Verhalten des Beschuldigten nach dem Sturz sowie nachdem A._____ die Tankstelle mit ihrem Auto verlassen hat, gegen ein unglückliches Versehen. So führte er anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung aus, er sei unmittelbar danach in den Ausgang gegangen und selbst als er von Kollegen erfahren habe, dass seine Partnerin im Spital sei, habe er sich nicht bei ihr gemeldet und sei danach nicht mehr in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17 ff.). Ein solches Verhalten lässt sich schwerlich erklären, wenn er A._____ nur versehentlich verletzt hätte.