Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus seiner angeblich beim Sturz erlittenen Knieverletzung ableiten (vgl. Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung S. 2). Abgesehen davon, dass die fragliche Verletzung erst eine Woche nach dem Vorfall dokumentiert wurde (vgl. UA act. 313), befindet sie sich denn auch am oberen Bereich des Knies, was sich bei einem Kniefall – wie ihn der Beschuldigte behauptet – nicht erklären lässt. Im Übrigen scheint es unter den vorliegenden Umständen, wie bereits ausgeführt, sehr unwahrscheinlich, dass ein Tritt von A._____ zu einem Verlust des Gleichgewichts des Beschuldigten und damit einhergehend einem unkontrollierten Sturz, wie ihn der Beschuldigte