2.7.3. Den glaubhaften Aussagen von F._____ vermag der Beschuldigte nichts entgegen zu setzen, zumal er sich in seiner Version der Geschehnisse, wonach er A._____ bloss versehentlich zu Boden gerissen habe, in Widersprüchen und Inkonsistenzen verstrickt. So ist bereits von blossem Auge schwer nachvollziehbar, wie die zierlich gebaute A._____ den ihr körperlich um ein Vielfaches überlegenen Beschuldigten mit einem Schlag gegen sein Bein oder einem Hackenstellen – wie der Beschuldigte verschiedentlich zu Protokoll gegeben hat (UA act. 416) – hätte zu Fall bringen können.