Entsprechend ist darauf abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ wissentlich und willentlich am Kragen gepackt und von sich gestossen hat, woraufhin sie zu Boden gestürzt und sich die besagten Verletzungen zugezogen hat. Es bedarf dabei keiner besonderen Intelligenz, zu erkennen, dass bei einem derart heftigen Stoss gegenüber einer körperlich weit unterlegenen Frau das Risiko besteht, dass sich diese ernsthafte Verletzungen zuzieht. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass A.___