Abend rein zufällig beobachtet. Auch eine Tendenz zur Dramatisierung ist nicht erkennbar, was sich beispielsweise an seiner Antwort auf die Frage zeigt, ob das Verhalten des Beschuldigten gegenüber seiner Lebenspartnerin eine Grenze überschritten habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Gesamthaft besteht für das Obergericht kein Grund, an den Aussagen von F._____ zu zweifeln.