__ im Rahmen seiner Zeugenaussage aus, der Beschuldigte habe sie im Bereich des Kragens mit beiden Händen gepackt und auf den Boden geworfen. Auf konkrete Nachfrage hin gab er zu Protokoll, der Beschuldigte sei auf die Frau losgegangen, diese habe zwar herumgefuchtelt, jedoch nicht so, dass sie ihn dabei hätte verletzen können. Die Frage, ob der Beschuldigte ebenfalls gestürzt sei, verneinte er (vgl. UA act. 446 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). In dieser Hinsicht widersprechen die Aussagen des Beschuldigten jenen des Zeugen F._____ diametral. -9-