Während A._____ ausführt, sich an die Geschehnisse am fraglichen Abend aufgrund eines Filmrisses nur teilweise zu erinnern (UA act. 313; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4), führten die übrigen befragten Beteiligten übereinstimmend aus, dass es an der Tankstelle zwischen dem Beschuldigten und A._____ zu einer relativ heftigen Auseinandersetzung gekommen sei, woraufhin Letztere in ihr Fahrzeug gestiegen und einige Meter Richtung Ausfahrt gefahren sei. Anschliessend habe sie das Fahrzeug wieder angehalten, sei ausgestiegen und zum Fahrzeugheck gegangen, während der Beschuldigte ihr entgegen gelaufen sei (UA act. 89; 367; 417 f.;652; 382; 445).