ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 2.7.2. Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Sturz von A._____ nicht bloss fahrlässig verursacht hat, wie er geltend zu machen scheint, sondern diesen sowie die daraus hervorgegangenen Verletzungen zumindest in Kauf genommen und damit vorsätzlich gehandelt hat. Dieser Schluss erhellt aus den Umständen, wie es zum besagten Sturz gekommen ist: