dabei – verglichen mit den Folgen des Sturzes – um untergeordnete Verletzungen handelt, welche am Schuldspruch nichts ändern. 2.6.2. Indem der Beschuldigte A._____ am Jackenkragen gepackt, sie zu Fall gebracht und ihr dabei die obgenannten Verletzungen zugefügt hat, hat er den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt, was im Berufungsverfahren denn auch von keiner Seite in Abrede gestellt wird.