Insofern die Anklage von weiteren Verletzungsfolgen – insbesondere Blutergüssen und Hautabschürfungen im Bereich der linken Gesichtshälfte sowie einer Hautdurchtrennung am linken Ohr – ausgeht, lassen sich diese gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten nicht auf das Sturzereignis zurückführen, sondern müssen diese als Folge weiterer Gewalteinwirkungen auf die linke Gesichtshälfte angesehen werden (UA act. 119). Da die Anklage dem Beschuldigten indessen keinen entsprechenden Vorhalt macht und sich dieser auch gestützt auf die Zeugenaussagen nicht erstellen lässt, können diese Verletzungsfolgen dem Beschuldigten nicht eindeutig zugeordnet werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass es sich