__ Tankstelle in U._____ am Jackenkragen gepackt und sie zu Fall gebracht hat, wodurch sie sich mehrere Knochenbrüche im Bereich der rechten Gesichtshälfte und des Schlüsselbeins sowie Hautabschürfungen und Blutergüsse zugezogen hat. Insofern die Anklage von weiteren Verletzungsfolgen – insbesondere Blutergüssen und Hautabschürfungen im Bereich der linken Gesichtshälfte sowie einer Hautdurchtrennung am linken Ohr – ausgeht, lassen sich diese gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten nicht auf das Sturzereignis zurückführen, sondern müssen diese als Folge weiterer Gewalteinwirkungen auf die linke Gesichtshälfte angesehen werden (UA act. 119).